Hintergrund ist folgender: Eine sachgrundlose Befristung können Sie nur bei Mitarbeitern vornehmen, die noch nie bei Ihnen beschäftigt waren. Verstoßen Sie hiergegen, ist die Befristung unwirksam und Sie sind automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen.
Was ist aber, wenn Sie nur die Arbeitsbedingungen in einem sachgrundlos befristeten Vertrag ändern wollen? Wird dies dann als 2. befristeter Arbeitsvertrag angesehen mit der Folge, dass es letztlich zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt?
Nach dem BAG ganz klar nein (19.10.2005, 7 AZR 31/05). Denn es wird keine erneute Befristung vereinbart; es werden lediglich die Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses geändert.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie das dann aber auch deutlich machen, etwa durch folgende Musterformulierung:
Änderung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vom ...
Der Arbeitnehmer wird ab dem ... nicht mehr als Kassierer, sondern als ... eingesetzt.
Im Übrigen bleibt der Vertrag vom ... unberührt.
Ort, Datum Unterschrift
Unterschrift Arbeitgeber Arbeitnehmer