Hat ein Unternehmen einen guten Mitarbeiter gefunden, wird dieser oft so schnell wie möglich „unter Vertrag“ und damit vom Markt genommen. Bis zum ersten Arbeitstag kann aber noch viel passieren. Viele Fachkräfte pokern deshalb um den am besten bezahlten Job und nehmen es mit bereits eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht so genau. Hat Ihr neuer Mitarbeiter noch ein besseres Angebot erhalten, warten Sie als Arbeitgeber am ersten Arbeitstag also vielleicht vergeblich auf die erwartete Verstärkung.
Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer, weil Sie jetzt eine neue Stellenanzeige schalten müssen – und die Arbeit erst einmal weiter von den anderen Mitarbeitern erledigt werden muss, was möglicherweise zu teuren Überstunden führt.
Das können Sie vermeiden, indem Sie in Ihre Arbeitsverträge eine Vertragsstrafenklausel für den Fall aufnehmen, dass ein neuer Mitarbeiter an seinem ersten Arbeitstag nicht erscheint. Die folgende Klausel sollte deshalb in Ihren Arbeitsverträgen nicht fehlen:
Muster: Vertragsstrafe bei Nichterscheinen
Der Mitarbeiter verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
Doch wo ich gerade so schon dabei bin:
Nicht seltener ist in der Praxis übrigens der Fall, dass ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Auch hierfür gibt es die passende Klausel:
Muster: Vertragsstrafe beim Vertragsbruch
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.