Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 werden vorformulierte Arbeitsverträge einer strengeren Kontrolle unterzogen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Widerrufsvorbehalte, mit denen Sie freiwillige Zulagen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. ...) widerrufen möchten.
Vor der Reform konnten sich Arbeitnehmer nur gegen die Ausübung des Widerrufs an sich wehren, jetzt können sie schon die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung des Widerrufs prüfen lassen und so schon im Vorfeld die ganze Regelung zu Fall bringen. Deswegen sollten Sie bei einem Widerrufsvorbehalt auf Folgendes achten:
Der Widerruf darf nicht zu einem Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrags führen. Das heißt, dass
- der widerrufliche Teil der Vergütung unter der Grenze von 25 – 30 % des Gesamtverdienstes liegen muss,
- der Tariflohn nach dem Widerruf nicht unterschritten wird,
- die widerrufliche Leistung nach Art und Höhe eindeutig sein muss und
- Gründe festgelegt werden, wegen derer der Widerruf möglich sein soll. Mögliche Widerrufsgründe sind die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers oder schwer wiegende Pflichtverletzungen.