Mit dieser Klausel verschaffen Sie sich größtmögliche Versetzungs-Flexibilität

Hier wird Ihnen eine Reihe vorteilhafte und wichtige Klauseln vorgestellt, die in keinem Arbeitsvertrag fehlen sollten. Wie zum Beispiel die Klausel, mit der Sie sich als Arbeitgeber etwas mehr Freiraum beim Einsatz eines Arbeitnehmers machen. Hintergrund:

Ich habe mir vorgenommen, Ihnen in den kommenden drei, vier Ausgaben einmal vorteilhafte und wichtige Klauseln vorzustellen, die in keinem Arbeitsvertrag fehlen sollten. Den Anfang macht eine Klausel, mit der Sie sich als Arbeitgeber etwas mehr Freiraum beim Einsatz eines Arbeitnehmers machen. Hintergrund:

In Arbeitsverträgen sind die Arbeitsbedingungen des Mitarbeiters regelmäßig nur allgemein umschrieben. In der Regel reicht dies auch, weil Sie als Arbeitgeber nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) das Recht haben,

  • Inhalt,
  • Ort und
  • Zeit

der Arbeitsleistung mit Hilfe Ihres Direktionsrechts (auch „Weisungsrecht“ genannt) nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Befugnis nicht durch den Arbeitsvertrag oder einen anwendbaren Tarifvertrag beschränkt ist.

Selbst die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben keine Bedenken gegen arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln (BAG, Urteil vom 11.04.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 557/05). Als Arbeitgeber sollten Sie daher bei der Aufnahme einer Versetzungsklausel auf zweierlei achten:

Einerseits darf es Ihnen nach der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel nur erlaubt sein, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht (BAG, Urteil vom 13.03.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 433/06).

Unwirksam sind Versetzungsklauseln regelmäßig dann, wenn die arbeitsvertragliche Regelung erlaubt, dass Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter eine Arbeit oder einen Arbeitsplatz zuweisen, die beziehungsweise der mit seiner bisherigen Arbeit oder seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht gleichwertig ist (BAG, Urteil vom 09.05.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 424/05).

Mit der folgenden Versetzungsklausel sind Sie aber auf der sicheren Seite:

Muster: Mit dieser Klausel können Sie Mitarbeiter versetzen

Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft eine andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, so ist mindestens die bisherige Vergütung weiterzuzahlen. Arbeitsort ist … Der Arbeitgeber behält sich außerdem vor, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Ort einzusetzen, soweit dies dem Arbeitnehmer unter Abwägung der betrieblichen und persönlichen Belange zumutbar ist.

Damit besitzen Sie also schon einmal Klausel Nummer 1 meiner kleinen Sommerserie mit den vorteilhaften Arbeitsvertragsklauseln. Am Freitag folgt Klausel 2.