Wie sich Erfolgsbeteiligungen arbeitsvertraglich formulieren lassen
Eine Erfolgsbeteiligung im Arbeitsvertrag vereinbaren
Die Antwort: Möchten Sie Ihren Mitarbeitern neben dem normalen Lohn und den gängigen Sonderzahlungen eine Erfolgsbeteiligung anbieten, dann macht dies durchaus Sinn. Denn wer am Erfolg beteiligt wird, wird sich besonders bemühen, dass sein Unternehmen erfolgreich ist.
Wie Sie eine Erfolgsbeteiligungsregel im Arbeitsvertrag formulieren
Im Arbeitsvertrag könnten Sie eine Erfolgsbeteiligungsregelung so formulieren:
Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von … € brutto im Monat. Daneben steht ihm eine Erfolgsbeteiligung nach den folgenden Vorgaben zu:
Der Arbeitnehmer erhält monatlich eine Sondervergütung in Höhe von … % des von ihm monatlich erwirtschafteten Nettoumsatzes. Dieser Umsatz wird vom Arbeitgeber gesondert ausgewiesen. Nettoumsatz ist der Nettoverkaufspreis der vom Arbeitnehmer vermittelten Aufträge an Kunden. Etwaige Zuschläge (Porto, Spesen etc.) bleiben unberücksichtigt.
Bei der Berechnung des Nettoumsatzes werden nur fakturierte Aufträge berücksichtigt. Aufträge werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie die Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Die Zahlung der Erfolgsbeteiligung erfolgt zweimal jährlich, am 30. 6. und am 31. 12.
Wenn Sie Mitarbeiter am Erfolg beteiligen möchten, die selbst keinen Umsatz machen (z. B. in der Verwaltung), können Sie das so formulieren:
Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von … € brutto im Monat. Daneben steht ihm eine Erfolgsbeteiligung nach den folgenden Vorgaben zu:
Der Arbeitnehmer erhält jährlich eine Bonuszahlung in Höhe von … % des Jahresüberschusses, der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt. Unberücksichtigt bleiben Ertragssteuern und Rückstellungen. Die Bonuszahlung wird mit dem Dezembergehalt ausgezahlt. Bei unterjährigem Ein- und/oder Austritt im Geschäftsjahr wird die Erfolgsbeteiligung anteilig für volle Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Jahr gezahlt.