Wettbewerbsverbot und die Bestimmungen der Karenzentschädigung
Zahlen Sie die Karenzentschädigung wie üblich im Monatsrhythmus, müssen Sie die Lohnsteuer monatlich abführen. Haben Sie die Karenzentschädigung vorweg als Einmalzahlung vereinbart, müssen Sie bereits bei der Auszahlung die gesamte anfallende Lohnsteuer berechnen und einbehalten. Dabei muss Ihr Arbeitnehmer wegen des hohen Geldzuflusses eine höhere Besteuerung in Kauf nehmen (Progressionsnachteil). Allerdings können Sie den Betrag nach der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 S. 3 EStG ermäßigt besteuern, weil sich die Karenzentschädigung bei normalem Ablauf über mehrere Jahre erstreckt hätte (BFH, 12. 6. 1996, XI R 43/94, DB 1996, 1758).
Die sozialversicherungsrechtliche Seite: Für Karenzentschädigungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, weil es sich hierbei nicht um (sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsentgelt handelt (vgl. § 14 SGB IV). Dies gilt auch für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
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