Liegt der Bruttobetrag einer Rechnung oberhalb von 150 €, gelten die umfassenden Vorschriften für ordnungsgemäße Rechnungen. Dann prüfen Sie bei Ihren Eingangsrechnungen unbedingt auch, ob geforderte Rechnungsangaben fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind. Warum ist das so wichtig?
Das <link glossar begriff _blank>Finanzamt achtet bei Betriebsprüfungen verstärkt darauf, ob alle Rechnungen formell in Ordnung sind. Wenn also bei einer späteren Betriebsprüfung festgestellt wird, dass auf Ihren Eingangsrechnungen gesetzlich geforderte Rechnungsangaben fehlen, streicht Ihnen der Fiskus nachträglich den Vorsteuerabzug. Bereits ein kleiner Fehler reicht dem Betriebsprüfer aus. Damit Ihnen das nicht passiert, kontrollieren Sie jede Eingangsrechnung, bevor Sie sie bezahlen.
Was sind gesetzlich geforderte Rechnungsangaben?
Eine Rechnung muss alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben enthalten. Für Kleinbetragsrechnungen bis 150 € Brutto gelten Sonderregelungen. Gesetzlich geforderte Rechnungsangaben sind im Einzelnen:1. Name und die Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt
Das leistende Unternehmen muss eindeutig zu identifizieren sein. Eine Angabe wie "Schneider, Hamburg" reicht nicht. Achten Sie auf eine vollständige Adresse.
2. Wahlweise die Steuernummer oder die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers
3. Name und die Anschrift des Leistungsempfängers
Auch Ihr Unternehmen als Leistungsempfänger muss mit vollständiger Adresse angegeben sein.
4. Ausstellungsdatum der Rechnung
5. Rechnungsnummer
6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Monatsangabe)
7. Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
8. (Netto-)Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
Enthält die Eingangsrechnung Positionen zu 19 % und zu 7 % USt., müssen die Netto-Beträge getrennt aufgeführt sein.
9. Auf das jeweilige Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuersatz
10. Auf das jeweilige Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag
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Achtung: Ist der Rechnungsaussteller Kleinunternehmer, darf er keine Umsatzsteuer ausweisen. Dann entfallen die Punkte 9 und 10. Sie können aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen.