Welche Pflichtangaben Ihre Rechnung enthalten muss, richtet sich nach dem Brutto-Rechnungsbetrag: Bei einer Kleinbetrag-Rechnung bis zu einem Betrag von 150 € fordert der Gesetzgeber nur 5 Angaben von Ihnen. Liegt der Brutto-Rechnungsbetrag hingegen bei mehr als 150 €, müssen Sie die wesentlich umfassenderen Vorschriften für ordnungsgemäße Rechnungen beachten.
Fehlen die Pflichtangaben oder sind sie fehlerhaft, kann der Fiskus Ihrem Kunden den Vorsteuerabzug streichen. Auch wenn es sich bei einer Kleinbetrag-Rechnung um einen relativ geringen Betrag handelt - Ihr Kunde hat nichts zu verschenken und wird Ihre Rechnung nicht oder nicht vollständig bezahlen.
Die 5 Pflichtangaben auf einer Kleinbetrag-Rechnung bis zu 150 € Brutto
1. Ihr vollständiger Name und die Anschrift Ihres Unternehmens
Sie als leistendes Unternehmen müssen eindeutig zu identifizieren sein. Eine Angabe wie "Müller, Berlin" reicht nicht aus. Nennen Sie Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse, zum Beispiel: "Peter Gardner, Hamburger Straße 120, 12345 Musterstedt".
2. Rechnungsdatum
Das Ausstellungsdatum Ihrer Kleinbetrag-Rechnung3. Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
Das Finanzamt muss leicht nachprüfen können, welchen Umsatz sie abgerechnen und welcher Steuersatz (7 oder 19 %) dafür gilt. Bezeichnen Sie Ihre Lieferung oder Leistung genau, beispielsweise mit der Modell-Bezeichnung. Sie dürfen dafür handelsübliche Bezeichnungen und Abkürzungen verwenden.
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4. Brutto-Entgelt
Das Brutto-Entgelt (Netto-Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) wird in einer Summe angegeben. Besteht keine Umsatzsteuerpflicht, entspricht das Brutto-Entgelt dem Netto-Entgelt.
Enthält die Kleinbetrag-Rechnung Positionen zu 19 % und zu 7 % USt. und sind Sie umsatzsteuerpflichtig, führen Sie die Brutto-Beträge für den jeweiligen Umsatzsteuersatz getrennt auf.
5. Im Brutto-Entgelt enthaltener Umsatzsteuersatz
Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, geben Sie den Steuersatz von 7 oder 19 % an, der im Brutto-Entgelt (oder den Brutto-Entgelten) enthalten ist. (Abkürzung USt. oder MwSt., beides ist möglich!)Bei steuerfreien Umsätzen weisen Sie auf die Befreiungsvorschrift hin oder ergänzen einfach eine Angabe wie "Ausfuhr", "steuerfreie Vermietung" etc.
Kleinunternehmer sind nicht zum Hinweis auf die Umsatzsteuer-Befreiung verpflichtet. Sie können den Zusatz auf Ihrer Kleinbetrag-Rechnung freiwillig ergänzen: "Nach § 19 UStG besteht keine Umsatzsteuerpflicht."