Der Fall: Bei einer kirchlichen Einrichtung wurde in den Formulararbeitsverträgen hinsichtlich der Eingruppierung und der Vergütung auf den BAT verwiesen; im Übrigen sollten die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschlands) gelten.
Der Arbeitgeber einigte sich später mit der Gewerkschaft ver.di auf eine gleichmäßige Absenkung der allgemeinen (BAT-)Wochenarbeitszeit – und damit auch der Vergütung. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass hiervon auch die Arbeitsverhältnisse erfasst seien, die Verweisungen auf die Vergütungsbestimmungen des BAT enthielten. 11 Arbeitnehmer sahen das anders und wollten festgestellt wissen, dass sich ihre Arbeitszeit nach wie vor nach den AVR bemisst.
Das Urteil: Und sie behielten letztlich auch Recht. Denn im Arbeitsvertrag wurde nur auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT verwiesen. Im Übrigen sollten die AVR gelten. Damit sei somit nicht die Anwendung der Arbeitszeitregelungen des BAT vereinbart worden (BAG, 5.4.2006, 4 AZR 390/05).
Fazit: Seien Sie bei der Bezugnahme auf einen Tarifvertrag also immer sehr genau. Prüfen Sie genau, ob Sie auch (nur) auf die Regelungen verweisen, die Sie einbeziehen wollen.