Ziel dieser Bewerber ist es, bei einer Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch oder einer späteren Ablehnung eine Entschädigung nach dem AGG herauszuschlagen.
Arbeitgeber konnten im Archiv danach recherchieren, ob es sich bei einem aktuellen Bewerber vielleicht auch um einen sogenannten „AGG-Hopper“ handelt. Die Betonung liegt hier auf „konnten“, denn das Archiv musste aus datenschutzrechtlichen Gründen eingestellt werden. Der Schutz dieser „Arbeitnehmer“ steht über dem Schutz des Arbeitgebers vor Betrug.
Damit stehen Sie jetzt wieder vor der Gretchenfrage: Wie können Sie sich vor „AGG-Hoppern“ wirksam schützen? Hierzu einige Tipps:
- Achten Sie penibel auf die Formulierung Ihrer Ausschreibung. Suchen Sie nicht geschlechtsspezifisch und lassen Sie Umschreibungen wie „jung, dynamisch, deutschsprachig...“ weg. Solche Vokabeln sind viel zu gefährlich.
- Machen Sie sich ein Raster mit sachlichen Anforderungskriterien an Ihre Bewerber. Wer die nicht erfüllt, wird berechtigterweise nicht eingeladen bzw. nicht eingestellt.
- Wenn Sie bei Sichtung der Bewerbungsunterlagen ein komisches Gefühl haben (z. B. der Bewerber passt offensichtlich nicht aufs Profil, schreibt aber, dass er schwerbehindert ist), dann laden Sie den Bewerber im Zweifel zum Vorstellungsgespräch ein. Das führen Sie so sachlich wie mit jedem anderen Bewerber auch. Dann lehnen Sie den Bewerber ab. Sie notieren sich für die Ablehnung sachliche Gründe. Und schon kann der Bewerber nicht mehr mit einer AGG-Klage kommen.
- Vermeiden Sie spontane Äußerungen („in Ihrem Alter ...“, „ein schickes Kleid!“ etc.) und fragen Sie nie nach Krankheiten, Familienplanung oder sexueller Ausrichtung etc. Schweigen ist hier Gold!