Regelfall: Vertragliche Tarifbindung
Ein Tarifvertrag wird zwischen Arbeitgebern auf der einen und Gewerkschaften auf der anderen Seite ausgehandelt und niedergelegt (§ 1 Abs. 2 TVG). Auf Arbeitgeberseite kann dabei sowohl ein einzelner Arbeitgeber als auch eine Vereinigung von Arbeitgebern (Arbeitgeberverband) stehen (vgl. § 2 Abs. 1 TVG).
Das bedeutet im Regelfall: Um eine Tarifbindung herbeizuführen, müssen Sie sich „Ihrem“ Arbeitgeberverband durch Beitritt anschließen oder aber selbst mit einer Gewerkschaft einen sogenannten Haustarifvertrag abschließen.
In dieser Konstellation wissen Sie natürlich, dass Sie tarifgebunden sind. Schließlich haben Sie das Tarifvertragswerk ja selbst unterzeichnet bzw. Ihr Verband für Sie.
Zur Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband kann Sie aber niemand zwingen. Es gilt die im Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Doch auch wenn Sie Mitglied sind: Vertraglich kann Sie Ihr Verband nicht dauerhaft zum Verbleib verpflichten. Dies wäre ebenfalls ein Verstoß gegen Ihr Recht auf Koalitionsfreiheit (BAG, 19.9.2006, 1 ABR 2/06).
Ihr Austritt aus dem Verband kann sich höchstens durch die vereinbarte Kündigungsfrist zeitlich verzögern. Und diese darf nach Ansicht der Rechtsprechung sehr lange laufen. Das LAG Saarland hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende nicht beanstandet (21.4.2004, 2 Sa 110/03).
Welche Nachwirkungen nach Ihrem Verbandsaustritt der für Sie bis dato gültige Tarifvertrag hat, können Sie in „Personalpraxis heute“, Ausgabe Nr. 9, September 2006 nachlesen.
Sonderfall: Automatische Tarifbindung über einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag
Eine Bindung an einen Tarifvertrag kann auch ohne Ihre aktive Vertragsübereinkunft eintreten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarifvertrag für alle Arbeitgeber eines Gewerbes für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 5 TVG).
Seit Beginn der 90er Jahre ist der Anteil der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an allen geltenden Tarifverträgen zwar kontinuierlich gesunken, dennoch: Soweit Sie unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags fallen, müssen Sie diesen bei einem Arbeitsvertrag beachten und Ihren Mitarbeitern die darin genannten Mindestarbeitsbedingungen gewähren.
Die Tarifbindung greift hier selbst dann, wenn Sie bisher kein Mitglied eines Arbeitgeberverbands waren und auch selbst keinen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ausgehandelt haben (§ 5 Abs. 4 TVG). Und selbst wenn Sie keine gar tarifliche Bindung wollen, sind die tariflichen Regelungen für Sie und Ihre Mitarbeiter verbindlich!
Tipp zur Vermeidung von Überraschungen: Verschaffen Sie sich deshalb unbedingt Klarheit darüber, ob für Sie ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt!
Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Stand: 1. Januar 2007) finden Sie im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ( www.bmas.bund.de ), dort unter den Stichworten „Arbeitsrecht“ und dann „Tarifverträge“.