Formular-Arbeitsvertrag: Ansprüche verfallen nach drei Monaten
Dabei hieß es im Formulararbeitsvertrag: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
Die Argumentation des Mitarbeiters: Die Verfallklausel sei unwirksam. Deshalb greife die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
Formular-Arbeitsvertrag: Wann Verfallfristen wirksam sind
Die Entscheidung: Verfallfristen in einem Formulararbeitsvertrag sind tatsächlich nur wirksam, wenn für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs mindestens 3 Monate eingeräumt werden und die Frist für eine anschließende Klage ebenfalls mindestens 3 Monate beträgt. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung war im Urteilsfall also mit einem Monat zu kurz und daher unwirksam.
Formular-Arbeitsvertrag: Erster Teil der Verfallklausel war wirksam
Trotzdem scheiterte der Mitarbeiter mit seiner Klage. Denn der erste Teil der Verfallklausel war wirksam. Er behielt auch ohne den unwirksamen zweiten Teil seinen Sinn und war aus sich heraus verständlich. Deshalb hätte der Mitarbeiter seinen Anspruch nach spätestens 3 Monaten erstmals geltend machen müssen (BAG, 12.3.2008, 10 AZR 152/07).
Beachten Sie: Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallfristen müssen für Sie und Ihren Mitarbeiter gelten. Die Beschränkung auf Ihren Mitarbeiter würde die Verfallklausel unwirksam machen.