Gleichbehandlung im Arbeitsrecht heißt auch Lohngleichheit.
Arbeitsvertrag: Teilzeitbeschäftigter klagte wegen Diskriminierung
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war in einem Einzelhandelsunternehmen tätig. In Teilzeit arbeitete er 110 Stunden monatlich. Im einschlägigen Manteltarifvertrag war nun vorgesehen, dass Kassierer in den Monaten, in denen sie im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt dabei 38 Stunden. Wegen seiner geringeren Teilzeit erreichte der Arbeitnehmer die Vorgabe von 24 Stunden oft nicht und erhielt demzufolge auch keine Zulage. Deswegen klagte er. Die Bindung der Zulage an eine 24-stündige Tätigkeit an der Ausgangskasse diskriminiere Teilzeitbeschäftigte.
Arbeitsvertrag: Diskriminierung im Tarifvertrag ist unzulässig
Das Urteil: Das BAG folgte dieser nachvollziehbaren Argumentation. Auch die Tarifvertragsparteien sind an § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gebunden. Dort ist das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verankert. Teilzeitbeschäftigte haben deshalb einen Anspruch auf die Funktionszulage für die Monate, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung mehr als 24/38 (das entspricht etwa 63 % ihrer Arbeitszeit) an einer Ausgangskasse verbringen (BAG, 18.3.2009, 10 AZR 338/ 08).
Arbeitsvertrag: Funktionszulage steht auch Teilzeitern zu
Fazit: Die Funktionszulage steht also auch Teilzeitern zu – zwar nicht in voller Höhe, aber entsprechend ihrer Arbeitszeit. Das ist gerecht. Ausnahme: Soll „nur“ die besondere qualitative oder quantitative Belastung bei einer Tätigkeit belohnt werden (Erschwerniszulage – wird z. B. bei Arbeit unter großer Hitze gezahlt) und haben Teilzeiter diese Erschwernis nicht, muss ihnen diese Zulage auch nicht unbedingt gewährt werden. Differenzieren Sie also zwischen Funktions- und Erschwerniszulage.