Arbeitsvertrag nahm auf Tarifvertrag Bezug
Der Fall: Der Arbeitsvertrag einer nicht organisierten Arbeitnehmerin nahm auf einen Tarifvertrag Bezug. Dieser war auf 3 (maximal 5) Jahre befristet – und zwar ohne Nachwirkung. Er ersetzte eine Bestimmung des Haustarifvertrags über eine Jahressonderzahlung folgendermaßen: „Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung ... erhalten die ver.di-Mitglieder in jedem Geschäftsjahr …“ Als die Arbeitnehmerin als „Nicht-ver.dianerin“ die Leistung nicht erhielt, klagte sie.
Arbeitsvertrag: Gewerkschafts-Status nicht übertragbar
Das Urteil: Die Arbeitnehmerin verlor. Das BAG begründete seine Entscheidung dabei wie folgt: Durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag sollen einzelne tarifliche Regelungen zur Anwendung kommen. Oder andersherum: Die Arbeitnehmer sollen nicht den Status und sämtliche Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern erhalten. Insofern können Ersatzleistungen auch nur Gewerkschaftsmitgliedern vorbehalten bleiben. Diese einfache Differenzierungsklausel ist hier deshalb wirksam (BAG, 18.3.2009, 4 AZR 64/08).
Arbeitsvertrag: Gewerkschafter können besser behandelt werden
Fazit: Gewerkschafter können in Einzelfällen also durchaus besser behandelt werden; aber das muss auch Grenzen haben:
„Mit Wirkung ab ... wird ein Tarifvertrag über eine zusätzlich monatliche Vergütung von 55 € abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag gilt nur für Arbeitnehmer, die seit … Mitglied der … sind und bleiben. Für Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entfällt die Vergütung bzw. ist eine zu Unrecht gezahlte Vergütung zurückzuzahlen.“
Stichtag, Verbleibe- und Rückzahlungspflicht – diese Differenzierungsklausel ist unwirksam. Sie macht zu viel Druck auf nicht Gewerkschafter (BAG, 9.5.2007, 4 AZR 275/06).