Ein aktuelles Urteil zeigt, worum es geht:
Kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen
Ein Arbeitnehmer war nur sechs Wochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Vorab hatte er 1.400 Euro netto als Vorschuss erhalten. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses entstand ein Streit über die restliche Vergütung. Der Mitarbeiter verlangte im Weg der einstweiligen Verfügung seinen Restlohn von 872,75 Euro. Berechnungsgrundlage sei ein Stundenlohn von zehn Euro netto. Nach Auffassung des Arbeitgebers waren aber nur zehn Euro brutto vereinbart, sodass dem Mitarbeiter überhaupt keine restliche Vergütung mehr zustehen würde.
Höherer Stundenlohn mangels schriftlichen Arbeitsvertrags
Die Entscheidung: Der Arbeitgeber muss die geforderten 872,75 Euro zahlen. Denn der Streit darüber, ob zehn Euro brutto oder netto vereinbart waren, konnte nur entstehen, weil der Arbeitgeber dem Mitarbeiter keinen schriftlichen Nachweis über die Vertragsbedingungen ausgehändigt hatte. Damit hatte der Arbeitgeber gegen § 2 NachwG verstoßen. Die unklare Beweislage ging daher zulasten des Arbeitgebers (LAG Köln, 18.1.2010, 5 SaGa 23/09).
Immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen
Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie einen Mitarbeiter nur für kurze Zeit beschäftigen wollen, sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit ihm schließen. Im Urteilsfall ging es zwar „nur“ um eine einstweilige Verfügung wegen Bedürftigkeit des Mitarbeiters und im Hauptsacheverfahren wird noch genauer geprüft werden, ob eine Netto- oder Bruttolohnvereinbarung getroffen worden war. Aber selbst wenn das Ergebnis die Auffassung des Arbeitgebers bestätigt, ist fraglich, ob er sein Geld zurückbekommt. Schließen Sie daher immer einen schriftlichen Vertrag!