Arbeitsvertrag: Keine Übernahme von JAV-Mitgliedern, wenn kein Arbeitsplatz frei ist

Eine Garantie auf einen Job gibt es heute kaum noch. Es sei denn, man ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der Nachwuchs des Betriebsrats hat sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf, nach Abschluss seiner Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

Bis vor kurzem konnten Sie dagegen nicht besonders viel unternehmen. Jetzt aber stärkt Ihnen das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit einen neueren Entscheidung den Rücken!

Jobgarantie: Betriebsrats-Nachwuchs soll keine Angst haben müssen

Während tausende Jugendliche noch einen Ausbildungsplatz suchen, haben Mitglieder der JAV sogar schon die feste Anstellung nach der Lehre ganz sicher in der Tasche.

Nach § 78 a Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Auszubildender, der in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt worden ist, innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses von Ihnen als Arbeitgeber schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangen. Tut er das, wird zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Auszubildenden automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Ob Sie wollen oder nicht.

Dieser Anspruch ergibt sich auch daraus, dass einem Jugend- und Auszubildendenvertreter durch seine Tätigkeit in diesem Gremium kein Nachteil entstehen darf. Der Lehrling soll bei seinen Entschlüssen als JAV-Mitglied nicht ständig die Gefahr im Kopf haben, dass er, wenn er sich beim Arbeitgeber unbeliebt macht, nach der Ausbildung nicht übernommen wird. Aber muss es wirklich gleich eine Arbeitsplatzgarantie sein? Das LAG Köln hat den Anspruch auf Übernahme nun eingeschränkt.

Freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben spielen keine Rolle

In dem Fall, der dem Kölner Gericht vorgelegt wurde, erklärte der Arbeitgeber einem Mitglied der JAV 3 Monate vor Ausbildungsende, dass er den Lehrling nicht übernehmen könne. Er habe keinen freien Arbeitsplatz, auf dem er den Auszubildenden beschäftigen könne. Trotz dieses Umstandes verlangte der Auszubildende die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zwar stimme es, dass in seinem Ausbildungsbetrieb keine Stelle frei sei. Das gelte aber nicht für alle Betriebe seines Arbeitgebers. In anderen gäbe es durchaus noch freie Jobs.

Doch den Richtern vom Rhein ging die Forderung des Auszubildenden dann doch zu weit: Nicht um jeden Preis könne ein Jugend- und Auszubildendenvertreter die Übernahme nach § 78 a BetrVG verlangen, urteilten die Richter vom Rhein. Ein Arbeitgeber sei vielmehr nur zur Übernahme eines Mitglieds dieses Gremiums nach der Ausbildung verpflichtet, wenn im Ausbildungsbetrieb selber ein Arbeitsplatz frei sei. Mögliche freie Jobs in seinen anderen Betrieben müsse der Arbeitgeber hingegen nicht berücksichtigen.

LAG Köln, Beschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 10 Ta BV 74/03