Die Frage: Eine Mitarbeiterin ist schwanger. Nun legt sie auch noch ein ärztliches Beschäftigungsverbot vor. Sie darf an ihrem Arbeitsplatz, der mit langem Stehen verbunden ist, nicht mehr arbeiten. Dürfen wir ihr eine andere Tätigkeit zuweisen?
Ersatzbeschäftigung hängt von der Reichweite Ihres Weisungsrechts ab
Die Antwort: Wenn der Vertrag die andere Tätigkeit zulässt, sprich: Ihr Weisungsrecht so weit reicht, ja. Das heißt: Bei einer Schwangeren dürfen Sie als Arbeitgeber durchaus an eine zumutbare Ersatztätigkeit denken. Hintergrund: Bei schwangeren Mitarbeiterinnen werden oft ärztliche Beschäftigungsverbote ausgesprochen. Der Grund hierfür ist, dass eine Weiterarbeit wie bisher das Kindeswohl, aber auch die Gesundheit der werdenden Mutter beeinträchtigen könnte.
Beschäftigungsverbot gilt nicht für alle Tätigkeiten
Das heißt nun aber nicht, dass Sie immer völlig auf Ihre Arbeitnehmerin verzichten müssen. Sie dürfen Ihrer Mitarbeiterin eine Tätigkeit zuweisen, die durch das Beschäftigungsverbot nicht ausgeschlossen ist.
Beispiel: Frau Grube arbeitet in einem Supermarkt. Sie muss Regale einsortieren, Paletten schieben ... das ist in anderen Umständen schlicht zu schwer. Aber sie kann ohne weiteres an der Kasse sitzen und kassieren.
Voraussetzungen:
- Die Zuweisung dürfen Sie erst vornehmen, wenn das Beschäftigungsverbot greift.
- Sie müssen dabei billiges Ermessen beachten. Die Tätigkeit muss Ihrer Arbeitnehmerin also zuzumuten sein.
- Und der Arbeitsvertrag muss die Zuweisung erlauben.
Bei diesem Beschäftigungsverbot ist keine Ersatzzuweisung möglich
Beachten Sie noch: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Sie werdende Mütter nicht beschäftigen (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Bei diesen Beschäftigungsverboten ist auch keine Ersatzzuweisung möglich. Hier darf die Mitarbeiterin also auf jeden Fall zu Hause bleiben.