Allerdings ist der Mitarbeiter nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn Sie ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Ihren Flexibilitätsanforderungen wird das oft nicht gerecht. Und eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter auch bei kürzerer Ankündigungsfrist zur Arbeit verpflichtet ist, ist unwirksam.
Klausel für Abrufarbeit in den Arbeitsvertrag integrieren
Der Ausweg: Geben Sie Ihrem Mitarbeiter einen Anreiz, auch kurzfristig gern zur Arbeit zu kommen. Dazu nehmen Sie in den Abrufarbeitsvertrag folgende Musterformulierung auf:
Ankündigungsfrist für Abrufarbeit
Der Mitarbeiter ist nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn der konkrete Arbeitseinsatz vom Arbeitgeber mindestens 4 Tage vorher angekündigt wurde. Arbeitet der Mitarbeiter auf Wunsch des Arbeitgebers mit kürzerer Ankündigungsfrist, erhält der Mitarbeiter eine Prämie in Höhe von
- ... € bei 3 Tagen Ankündigungsfrist,
- ... € bei 2 Tagen Ankündigungsfrist,
- ... € bei 1 Tag Ankündigungsfrist,
- ... € bei Arbeitsaufnahme am Tag des Abrufs.
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