Wann Sie Zulagen bei Schwangerschaft weiterhin zahlen müssen
Die Antwort: Es kommt darauf an… sagt der Europäische Gerichtshofs in zwei aktuellen Urteilen. Schauen wir uns die Fälle einmal an:
Fall 1: In Fall 1 geht es um eine österreichische Ärztin, die aus Gründen des Mutterschutzes zunächst nicht mehr weiterbeschäftigt werden konnte und dann in Mutterschaftsurlaub ging. Ihr wurden vom Arbeitgeber deshalb die Bereitschaftsdienstzuschläge gestrichen. Zu Unrecht, wie sie fand …
Fall 2: Fall 2 dreht sich um eine finnische Stewardess, die ursprünglich als Kabinenchefin tätig war. Während ihrer Schwangerschaft wurde sie am Boden für Bürotätigkeiten eingesetzt. Deshalb entschied der Arbeitgeber: Während des Mutterschutzes erhält diese Mitarbeiterin jene Zulage nicht mehr, die an ihre leitende Position anknüpft bzw. mit der Nachteile der Arbeitszeitgestaltung im Flugverkehr ausgeglichen werden.
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Wie der EuGH zum Thema Zulagen bei Schwangerschaft entschieden hat
So hat der EuGH (Urteil vom 1. 7. 2010, Rs. C-194/08 und C-471/08) entschieden:
Fall 1: Keine Zulage mehr. Die Ärztin hat keinen Anspruch auf die Zulage mehr. Denn mit den Zuschlägen sollen Nachteile ausgeglichen werden, die nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird. Denn: Nach Auffassung des EuGH müssen Sie als Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes ihr Gehalt nicht unbedingt inklusive aller Zulagen weiterzahlen (z. B. Zulagen, die für die Dauer der Betriebszugehörigkeit gezahlt werden).
Ausnahme: Die Arbeitnehmerin hat weiterhin Anspruch auf die Zahlung der Zulage, die mit einer bestimmten Tätigkeiten verknüpft ist.
Fall 2: Zulage weiterhin. Die finnische Kabinenchefin hingegen, die während ihrer Schwangerschaft eine Bürotätigkeit am Boden übernahm, darf für die Zeit des Mutterschutzes die Zulagen verlangen, die sie für ihre Bordtätigkeit erhielt. Diese sind fester Teil ihrer leitenden Position. Denn: Zulagen, die an eine berufliche Stellung geknüpft sind, müssen auch während der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes gezahlt werden.
Im Klartext: Um bei der Arbeitnehmerin, die vom Versand ins Büro wechselt, richtig zu entscheiden, müssen sie jetzt wohl einen Blick in die vertragliche Regelung werfen – und können dann anhand dieser beiden Fälle entscheiden. Knüpft die Zulage an die berufliche Stellung (z.B. als Lagerleiterin) an – oder an die Tätigkeit. Das ist nun stets die Frage der Fragen.