Es steht aber bereits jetzt schon fest, dass wir den Auszubildenden nicht übernehmen. Wann endet dann die Ausbildungszeit: mit Ablauf des Vertrags (= 31.8.2009) oder mit der Bekanntgabe, dass die Prüfung bestanden ist? Falls Letzteres der Fall ist: Angenommen, das Bestehen der Prüfung stellt sich am 30.6.2009 heraus, der Auszubildende hat aber noch 2 Wochen Resturlaub. Muss dieser dann angehängt werden mit der Folge, dass das Ausbildungsverhältnis dann offiziell erst Mitte Juli endet?
Arbeitsvertrag: Ausbildungsverhältnis endet mit der Abschlussprüfung
Die Antwort: Bei der Antwort kann ich mich kurz fassen: Nach § 21 Abs. 2 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis in Ihrem Fall bereits mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, genauer: mit dem Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses. Kann Ihr Azubi seinen Urlaub vor Ende des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr nehmen, dann wird dieser nicht hinten angehängt. Das Arbeitsverhältnis würde in Ihrem Fall also am 30.6.2009 enden. Der Urlaub ist allerdings nicht unbedingt „futsch“: Sie müssen diesen abgelten – sofern Ihr Azubi den Urlaub vor dem 30.6. nicht mehr nehmen konnte (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG).
Arbeitsvertrag: Bei Nichtbestehen kann sich das Ausbildungsverhältnis verlängern
Übrigens: Sollte der Auszubildende die Prüfung nicht bestehen, kann sich das Ausbildungsverhältnis auch gegen Ihren Willen um bis zu 1 Jahr verlängern (§ 21 Abs. 3 BBiG).