Weihnachtsgeld ohne Rechtsanspruch gezahlt
Die Antwort: Weihnachtsgeld, das Sie in der Vergangenheit freiwillig ohne Rechtsanspruch (z. B. aus betrieblicher Übung oder aufgrund eines Tarifvertrags) gezahlt haben, können Sie relativ problemlos kürzen oder streichen. Allerdings sind auch hier einige Spielregeln zu beachten.
Kündigung, Krankheit, Elternzeit
Spontane Kürzungen wegen schlechter Leistung sind praktisch nicht möglich, auch nicht wenn Ihre Zusage unter Freiwilligkeitsvorbehalt steht. In Bezug auf Fehlzeiten oder Kündigungen sollten Sie Ihre Weihnachtsgeldzusage prüfen. Vielleicht ist die Kürzung oder Streichung für Mitarbeiter in Elternzeit oder im gekündigten Arbeitsverhältnis hier geregelt. Dann können Sie sich daran halten. Eine Kürzung für die Mutterschutzfristen ist jedoch unzulässig. Ebenso ist die Kürzung wegen Krankheit nur begrenzt möglich: Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld dürfen Sie wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten kürzen, wenn
- das durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag so vereinbart ist (§ 4a EFZG) oder
- Sie die Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt vornehmen (BAG, 7.8.2002, 10 AZR 709/01).
Die Kürzung darf höchstens 1/4 des Arbeitsentgelts betragen, das im Durchschnitt der letzten 12 Monate auf einen Arbeitstag entfällt.
Wann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht - und wann nicht
Enthält Ihre Weihnachtsgeldzusage keine Aussagen darüber, welche Ansprüche Mitarbeiter nach der Kündigung, langer Krankheit oder in Elternzeit haben, kommt es darauf an, ob die Zahlung eher der Belohnung von Betriebstreue dient oder eine Entlohnung für geleistete Arbeit ist:
Belohnungscharakter | Entlohnungscharakter | Mischcharakter | |
Kündigung | kein Anspruch | anteiliger Anspruch | kein Anspruch |
Krankheit | voller Anspruch | anteilige Kürzung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte | kein Anspruch |
Elternzeit | voller Anspruch | anteiliger Anspruch (Kürzung um 1/12 für jeden Monat Elternzeit) | - |
Mutterschutz | Keine Kürzung für Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfristen |
Im Streitfall klären die Gerichte, ob Ihre Zahlung Belohnungs-, Entlohnungs- oder Mischcharakter hat. Hier kommt es auch auf die Bezeichnung an. „Weihnachtsgeld“ spricht für eine Belohnung, „13. Monatsgehalt“ für eine Entlohnung. Hat der Mitarbeiter jedoch im ersten Beschäftigungsjahr anteiliges Weihnachtsgeld erhalten, kann er dies auch im Jahr des Ausscheidens verlangen, sofern nichts anderes geregelt ist (BAG, 21.5.2003, 10 AZR 408/02).
Beachten Sie: Sie können mit dem Weihnachtsgeld auch andere Ziele als die Entlohnung oder Belohnung von Betriebstreue verfolgen, z.B.
- besondere Leistungen honorieren oder
- eine Mitarbeitergruppe an Ihr Unternehmen binden, für die Sie am Arbeitsmarkt nur schwer Ersatz finden.
Aus dem jeweiligen Ziel müssen Sie dann eindeutige Zahlungskriterien ableiten und diese auch einhalten. Von den selbst gewählten Kriterien dürfen Sie nicht zum Nachteil Einzelner abweichen. Fordert ein Mitarbeiter, der die Kriterien nicht erfüllt, Gleichbehandlung, müssen Sie ihn über Ihre Ziele und Kriterien informieren.