Arbeitsvertrag: Arbeitnehmer ist an Elternzeit gebunden
Die Antwort: Grundsätzlich ist Ihr Arbeitnehmer an seine Festlegung gebunden. Möchte er vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurück, geht das mit Ihrer Zustimmung aber jederzeit (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Sie haben aber keine Zustimmungspflicht, können also auch ablehnen. Schließlich müssen Sie ja disponieren. Will Ihr Mitarbeiter die Elternzeit vorzeitig beenden, weil ein weiteres Kind geboren wird oder ein besonderer Härtefall vorliegt (etwa Tod eines Elternteils, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG), dann ist die Rechtslage etwas anders.
Arbeitsvertrag: Besonderer Hartefall während der Elternzeit
Hier können Sie die vorzeitige Beendigung nur innerhalb von 4 Wochen und dann auch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG): Dies wäre etwa der Fall, wenn Sie zeitbefristet eine Vertretung eingestellt haben und so Ihren Mitarbeiter in Elternzeit einfach nicht beschäftigen können. Und stirbt das Kind Ihres Mitarbeiters während der Elternzeit, dann endet diese spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG).