Das war der Fall: Ein Arbeitgeber hatte im Arbeitsvertrag mit seinem Mitarbeiter vereinbart, dass er die Fortbildungskosten, die er ihm zahlte, zurückfordern dürfe, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss der Fortbildung verlässt. Weil dieser Fall dann auch tatsächlich eintrat und der Mitarbeiter die Kosten für die Fortbildung nicht zurückerstatten wollte, klagte der Arbeitgeber vor Gericht auf Rückzahlung der Fortbildungskosten.
Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag war ungültig
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesem Fall: Die Klage war erfolglos. Die Rückzahlungsklausel im Vertrag war ungültig, weil der Arbeitgeber statt einer zulässigen Bindung von 2 Jahren eine unzulässige von 5 Jah ren vereinbart hatte.
Begründung: Klauseln, nach denen ein Mitarbeiter zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Eine Rückzahlungsklausel ist dann gültig, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Mitarbeiter ist und dieser zudem dadurch nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Was die zulässige Bindungsdauer anbelangt, müssen – je nach Einzelfall – die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abgewogen werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen, und der Mitarbeiter vor der vom Arbeitgeber prognostizierten Bindungsdauer das Unternehmen verlässt. Dieses Prognoserisiko lag nach Ansicht der Richter in diesem Fall aber nicht vor (BAG, 14.1.09, 3 AZR 900/07).
Arbeitsvertrag: Rückzahlungsklauseln mit höchstens zwei Jahren
Tipp für Sie als Führungskraft: Wenn Sie einem Mitarbeiter eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gönnen, liegt das Risiko meistens auf Seiten des Unternehmens. Denn wenn Sie eine zu lange arbeitsvertragliche Bindungsdauer mit der bezahlten Fortbildung verknüpfen, werden Sie zum einen auf Widerstand bei dem Mitarbeiter stoßen und zum anderen im Rechtsfall wahrscheinlich den Kürzeren ziehen. Nehmen Sie also – wenn überhaupt – nur Rückzahlungsklauseln bis zu 2 Jahren in den Arbeitsvertrag auf. Ausnahme: Es handelt sich um eine so ungewöhnlich umfangreiche und kostenintensive Fortbildung, dass eine längere Bindungsdauer gerechtfertigt sein kann.
Arbeitsvertrag: Kein Rückzahlungsanspruch bei unwirksamer Klausel
Beachten Sie auch: Wenn vor Gericht bestätigt wird, dass Sie eine zu lange Bindungsdauer im Arbeitsvertrag vereinbart haben, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel. Es besteht dann generell kein Rückzahlungsanspruch mehr. Sie können sich dann nicht darauf berufen, dass Sie auch mit einer kürzeren Bindungsfrist einverstanden seien oder zumindest eine Teilrückzahlung der Fortbildungskosten akzeptieren würden.