Einen entsprechenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 15.2.2007 zu entscheiden (Az. 3 Sa 46/06). Ein angehender Sozialversicherungsfachangestellter hatte bereits während seiner Ausbildung ein Studium auf Kosten des Ausbildungsbetriebs aufgenommen. Darüber hinaus gewährte das Unternehmen einen monatlichen Mietzuschuss.
Um nicht später auf den Kosten sitzen zu bleiben, wurde vereinbart, dass der Auszubildende nach Abschluss des Studiums noch 60 Monate für den Ausbildungsbetrieb tätig sein sollte. Im Fall einer Kündigung durch den Auszubildenden sei eine anteilige Rückzahlung der Ausbildungskosten (hier: Studium) fällig.
Studium beendet – kein adäquater Arbeitsplatz in Aussicht
Das im Jahre 2001 begonnene Studium schloss der junge Mann in 2005 erfolgreich ab. Anschließend bot der Ausbildungsbetrieb dem ehemaligen Azubi, mittlerweile Akademiker, eine Arbeitsstelle als Sozialversicherungsfachangestellter an. Dazu hätte es eines Studiums allerdings nicht bedurft. Der nun überqualifizierte Mitarbeiter war darüber enttäuscht und bewarb sich erfolgreich bei der Konkurrenz, um dort eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufzunehmen.
Landesarbeitsgericht: Betrieb verstieß gegen Transparenzgebot
Der Ausbildungsbetrieb forderte die Ausbildungskosten in Höhe von 23.921,85 € zurück. Vor dem Arbeitsgericht hatte das Unternehmen damit Erfolg. Der ehemalige Auszubildende ging allerdings in Berufung und gewann den Prozess vor dem Landesarbeitsgericht. Die Argumentation: Der Ausbildungsbetrieb hätte dem Auszubildenden bei Unterschrift der Vereinbarung über die Rückzahlung eine berufliche Perspektive aufzeigen müssen. Wäre ihm offenbart worden, dass er „nur“ als Sozialversicherungsfachangestellter tätig werden könnte, hätte er unter Umständen auf das Studium verzichtet. Es läge somit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 (2) BGB vor. Danach wurde der Auszubildende unangemessen benachteiligt, da die „Bestimmung nicht klar und verständlich“ war.
Was bedeutet dieses Urteil für Sie?
1. Rückzahlungsvereinbarungen bei über die Ausbildung hinausgehenden freiwilligen Bildungskosten sind zulässig. Sie können an einen Mindestverbleib im Unternehmen gekoppelt werden.
2. Die Vereinbarungen sollten dem Urteil zufolge eine klare berufliche Perspektive aufzeigen. Daran hat sich der Azubi zu orientieren, wenn er die Rückzahlungsbedingungen unterschreibt. Alternativ können Sie eine unbestimmte Perspektive thematisieren, wenn Sie sich nicht so weit im Voraus festlegen wollen:
Beispiel zur Aufnahme in eine Rückzahlungsvereinbarung:
Es besteht die Möglichkeit, dass Herr/Frau _______ (Name des Auszubildenden) trotz der Fortbildung zum __________ (Fortbildung/Studium) zumindest übergangsweise als ___________ (Ausbildungsberuf) ohne eine der neuen Qualifikation entsprechenden Vergütungsanpassung weiterbeschäftigt wird.
Konkret: In jedem Fall müssen Sie die gute oder schlechte Perspektive transparent aufzeigen und dokumentieren. Verlässt der ehemalige Auszubildende dann aus Enttäuschung Ihr Unternehmen, können Sie die Kosten für die weiterführenden Bildungsmaßnahmen erfolgreich einfordern.