Arbeitvsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht zeigt die Kriterien (BAG, 15.2.2006, 7 AZR 232/05).
Diese Gestaltungen werden als „Vertretung“ akzeptiert
Die Befristung zur Vertretung ist nur zulässig, wenn es einen konkreten Zusammenhang zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter gibt. Können Sie diesen nicht belegen, ist die Befristung unwirksam. Die Ersatzkraft kann sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen. Das müssen Sie jedoch nicht fürchten, wenn Sie
- die Ersatzkraft mit den Aufgaben des ausgefallenen Mitarbeiters betrauen (unmittelbare Vertretung) oder
- die Aufgaben des abwesenden Mitarbeiters auf Kollegen verteilen und die Ersatzkraft deren Aufgaben übernimmt (mittelbare Vertretung). Dabei kann für die Ersatzkraft durchaus eine Stelle entstehen, die es vorher so nicht gegeben hat. Im Streitfall müssen Sie aber die Vertretungskette belegen; oder
- der Ersatzkraft Aufgaben zuweisen, die der abwesende Mitarbeiter zwar nie ausgeübt hat, die Sie ihm aber nach seiner Rückkehr fachlich und rechtlich zuweisen könnten.
Beachten Sie: Besonders die letzte Variante ist in der Praxis bisher kaum bekannt. Wenn Sie sie nutzen wollen, muss bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aber erkennbar sein, welchen abwesenden Mitarbeiter Sie den Aufgaben der Ersatzkraft gedanklich zuordnen. Das kann durch Nennung des „vertretenen“ Mitarbeiters bei der Betriebsratsanhörung zur Einstellung geschehen oder besser noch im Arbeitsvertrag. Die Formulierung könnte dann etwa lauten: „... aus Anlass der Elternzeit von Frau Gesine Müller“.