In der Regel stellen Sie schließlich eine Führungskraft nach der Kündigung unter Fortzahlung ihrer Vergütung bei gleichzeitiger Verrechnung von Urlaubs- und (ggfs.) Überstundenausgleichsansprüchen von der weiteren Arbeitsleistung frei. Wobei ich empfehle, mit Führungskräften generell keine Überstundenvereinbarung zu treffen.
Das mit der Freistellung funktioniert aber nur dann reibungslos, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Am besten orientieren Sie sich hierbei an folgendem Muster.
Muster: Wie Sie eine Führungskraft nach der Kündigung freistellen
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Herrn Mustermann im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht freizustellen oder mit anderen Aufgaben weiter zu beschäftigen. Diese Regelung gilt auch im Falle der Eigenkündigung durch Herrn Mustermann sowie für den Fall von Verhandlungen über die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags.
Unter diesen Voraussetzungen ist der Arbeitgeber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes berechtigt, Herrn Mustermann mit anderen Aufgaben zu beschäftigen oder, falls solche zumutbaren anderen Tätigkeiten nicht vorliegen, ihn unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich oder widerruflich von der Arbeitsverpflichtung freizustellen.
Ggfs.:
Herr Mustermann ist für die Dauer der Freistellung berechtigt, anderweitige berufliche Tätigkeiten nur nach vorheriger Anzeige und Genehmigung durch den Arbeitgeber aufzunehmen. Er muss sich für die Dauer der Freistellung anderweitigen Erwerb auf das vom Arbeitgeber zu zahlende Entgelt anrechnen lassen.