Arbeitsvertrag: Frage nach Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig
Die Antwort: Die Antwort wird Ihnen nicht gefallen. Die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin ist für Sie als Arbeitgeber immer noch generell unzulässig (Europäischer Gerichtshof (EuGH), Beschluss vom 04.10.2001, Aktenzeichen: Rs.C-109/00; BAG, Urteil vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 2 AZR 621/01, EuGH, Urteil vom 05.05.1994, Aktenzeichen: Rs. C-421/92, EuGH, Beschluss vom 03.02.2000, Aktenzeichen: Rs. C-207/98).
Arbeitsvertrag: Bewerberin darf in jedem Fall lügen
Ihre Bewerberin darf sogar dann lügen, wenn sie genau weiß, dass sie die angestrebte Tätigkeit zunächst nicht ausüben kann (BAG, Urteil vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 2 AZR 621/01). Auch „hinten rum“ dürfen Sie nicht fragen.
Beispiel: Im Bewerbungsgespräch mit Tina G. stellen Sie die Frage nach dem Kinderwunsch und der Absicht, eine Familie gründen zu wollen.
Folge: Tina G. braucht diese Fragen nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Da es sich um unzulässige Fragen handelt, darf sie sogar lügen.
Arbeitsvertrag: Wann die Frage nach Schwangerschaft erlaubt ist
Achtung: Im Übrigen gilt dieses Frageverbot nach einer Schwangerschaft gleichermaßen für befristete wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Erlaubt ist die Frage nur, wenn bei einem kurzfristigen befristeten Arbeitsverhältnis das Arbeitsverhältnis gar nicht realisiert werden könnte.