Die Frage: Wir betreiben eine Kfz-Werkstatt und haben dafür einen Kfz-Mechaniker gesucht. In der Stellenanzeige haben wir geschrieben, dass wir einen „flexiblen und belastbaren“ Mitarbeiter suchen. Es hat sich auch ein behinderter Beweber beworben, den wir schon mal aushilfsweise, wenn Not am Mann war, beschäftigt haben. Wir haben ihn abgelehnt. Nun fürchten wir eine Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Müssen wir uns Sorgen machen?
Fehlende Qualifikation ist immer eine sachgerechte Begründung
Die Antwort: Allein aus der Formulierung „flexibel und belastbar“ kann der abgelehnte Bewerber keine Ansprüche herleiten. Wenn Sie zudem noch sachlich begründen können, warum Ihnen der behinderte Bewerber als weniger geeignet erschien, sind alle Sorgen unbegründet. Eine fehlende Qualifikation ist immer eine sachgerechte Begründung.