Schriftform in diesem Zusammenhang bedeutet: Die Befristung muss eindeutig aufgeschrieben sein und sowohl Sie als auch der Mitarbeiter müssen das Schriftstück unterschreiben. Dabei genügt es nach einem ganz aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 16.4. 2008, AZ: 7 AZR 1048/06), wenn der Mitarbeiter Ihnen das von ihm unterschriebene Schriftstück nach Arbeitsantritt aushändigt.
Befristungsabrede per Post
Im Streitfall hatte der Personalreferent eines Unternehmens einem Mitarbeiter ein Schriftstück mit Befristungsvereinbarung in doppelter Ausfertigung in Form eines Anschreibens zugesandt, mit der Bitte, ein Exemplar so bald wie möglich zurückzusenden. Bei Arbeitsantritt am 4.1.2005 übergab der Mitarbeiter das Schriftstück von ihm unterschrieben seinem Vorgesetzten. Nachdem die Befristung abgelaufen war, machte er aber im Juli 2005 die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend. Seine Begründung: Es liege keine Schriftform vor, denn er habe den Vertrag erst am 4.1.2005 unterzeichnet. Das Arbeitsverhältnis sei also am 1.1.2005 ohne schriftliche Befristungsabrede begonnen worden. Das BAG sah dies aber anders und gab dem Arbeitgeber Recht: Die Befristung war wirksam und schriftlich am 4.1.2005 geschlossen worden und dies sei ausreichend.
Tipp: Für eine schriftliche Befristung ist es nicht erforderlich, dass beide Seiten die Vereinbarung gleichzeitig unterschreiben. Allerdings ist sie erst dann wirksam abgeschlossen, wenn beide Unterschriften vorliegen. Verzögert sich die Unterschrift einer Seite, sollten Sie vorher nichts tun, was auf einen anderweitigen Vertragsschluss hindeutet. |