Gestiegene Lebenshaltungskosten lassen immer mehr Mitarbeiter zu einem Nebenjob greifen. Auch wenn Ihnen als Arbeitgeber das nicht recht ist: Sie können die Nebentätigkeit nicht verbieten. Denn arbeitsrechtlich ist eine Nebentätigkeit erlaubt. Allerdings gibt es hier auch Einschränkungen.
Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine Nebentätigkeit verbieten
Eine Nebentätigkeit zu verbieten, ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Generell gilt: Eine Konkurrenztätigkeit als Nebenjob müssen Sie nicht zulassen. Eine Mitarbeiterin kann also nicht hauptberuflich bei Ihrem Pflegedienst und nebenberuflich bei der Konkurrenz arbeiten. Außer bei einer direkten Konkurrenztätigkeit zählt aber der Einzelfall.
Das heißt: Für Sie als Arbeitgeber muss vorhersehbar sein, dass es durch die Nebentätigkeit des Mitarbeiters zukünftig zu einer Beeinträchtigung Ihrer betrieblichen Interessen kommen wird. In folgenden Fällen dürfen Sie die Nebentätigkeit verbieten:
Bei regelmäßiger Sonntagsarbeit
Gesetzlich verankert ist, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein müssen. Leiten Sie z. B. einen Pflegedienst, der regelmäßige Sonntagsarbeit erforderlich macht, können Sie einem Mitarbeiter einen Nebenjob verbieten, der regelmäßig sonntags ausgeübt werden muss.
Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Auch wenn ein Mitarbeiter wegen einer Krankheit krankgeschrieben ist, die nicht mit körperlichen Einschränkungen wie Bettruhe verbunden ist, darf er keine Nebentätigkeit ausüben. Sie können den Nebenjob verbieten. Es besteht die Gefahr, dass der Heilungsprozess durch die Nebentätigkeit verzögert wird.
Bei einer Vernachlässigung der Pflichten aus der Haupttätigkeit
Geht ein Mitarbeiter während seiner Tätigkeit im Hauptjob Aufgaben aus der Nebentätigkeit nach, können Sie die Nebentätigkeit verbieten. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter an seinem Hauptarbeitsplatz nebenbei einen Online-Handel betreut.
Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag regeln - so geht's
Da Sie Nebentätigkeiten nicht verbieten können, sollten Sie sich über den Arbeitsvertrag absichern.
- Nehmen Sie in jeden Arbeitsvertrag eine Klausel auf, nach der Nebentätigkeiten, die in Konkurrenz zur Haupttätigkeit stehen, unzulässig sind. Manchmal sehen bereits Tarifverträge ein derartiges Verbot von Konkurrenztätigkeit vor.
- Formulieren Sie im Arbeitsvertrag einen so genannten Erlaubnisvorbehalt. Das heißt: Sie prüfen zunächst, ob die Nebentätigkeit z. B. nicht in Konkurrenz zur Haupttätigkeit steht oder im Erholungsurlaub ausgeübt wird. Ein Erlaubnisvorbehalt stellt keine Einschränkung der Berufsfreiheit dar und ist damit rechtlich abgesichert.
- Erbitten Sie von jedem Mitarbeiter außerdem genaue Auskunft darüber, welche Nebentätigkeit er ausüben will und wie sich diese gestaltet. Fragen Sie auch danach, welchen zeitlichen Umfang die Nebentätigkeit haben soll und ob die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.