3 Piloten der Lufthansa hatten dagegen geklagt, dass sie aufgrund einer tariflichen Altersbefristungsregelung schon mit 60 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollten. Sie wollten zumindest bis zum Alter von 65 Jahren fliegen können. Dementsprechend warfen sie ihrer Firma vor, sie wegen ihres Alters zu benachteiligen.
Damit waren die Richter gefragt, was u. a. im Hinblick auf das AGG von Altersbefristungsregelungen zu halten ist.
Das Urteil war eindeutig: Die Altersgrenze verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Befristung ist auch durch einen Sachgrund gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG). Die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Piloten (Art. 12 GG) ist ebenfalls nicht verletzt.
Fazit: Damit verstärkt sich die bisherige Einschätzung, dass es bei den Altersbefristungsregelungen zu keiner Verschärfung der Rechtslage durch das AGG gekommen ist. Auch ohne AGG wäre das Urteil genauso ausgefallen. Die mit Verabschiedung des AGG entstandene erhebliche Verunsicherung ist in der gerichtlichen Praxis bisher also noch nicht bestätigt worden.