Die Frage: In einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit“ ist bei uns vereinbart:
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Besonders der 1. Satz hat es meinen Kollegen angetan: ... bis zu neun Stunden ...
Dies wird so ausgelegt, dass die Pause auch direkt bis zur neunten Stunde genommen werden könnte – also kurz vor Vollendung der neunten Arbeitsstunde. Ist so eine Auslegung wirklich möglich?
Die Antwort: „Maximal 6 Stunden Arbeit und dann mind. 30 Min Pause – auch wenn kurz nach Arbeitsaufnahme eine längere Arbeitsunterbrechung erfolgte und anschließend noch einmal über 6 Stunden ununterbrochene Arbeitszeit vorliegt“ – so lautet die richtige Spielregel, die Ihnen ja so auch schon vom Amt für Arbeitsschutz mitgeteilt wurde, und die zutreffend ist.
Grundsätzlich ist ja nicht nur der Satz 1 des § 4 Ihrer Betriebsvereinbarung zu lesen, sondern der gesamte Paragraph, und da heißt es im letzten Satz, dass länger als sechs Stunden hintereinander Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden dürfen. Das stützt die Aussage des Amtes eindeutig.