Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 1.7.2016 ein aktualisiertes Verzeichnis allgemein verbindlicher Tarifverträge veröffentlicht. Dieses sollten Sie zeitnah auf Neuzugänge und deren Geltung für Ihr Unternehmen hin überprüfen.
Allgemein verbindliche Tarifverträge gelten für eine bestimmte Branche oder ein festgelegtes regionales Gebiet. In diesem Fall werden sämtliche Unternehmen der entsprechenden Branche oder des betreffenden Gebiets sowie deren Mitarbeiter automatisch erfasst – ohne dass die betroffenen Arbeitgeber dagegen etwas unternehmen könnten. Die Bindung an die entsprechenden Tarifverträge besteht auch dann, wenn Ihr Unternehmen nicht Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbands ist und die Arbeitnehmer nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbands, das heißt der Gewerkschaft, sind.
Achtung:
Das aktuelle Verzeichnis vom 1.7.2016 können Sie sich auf unseren Internetseiten unter premium.vnr.de/lohn-gehalt-aktuell herunterladen. Hier finden Sie sämtliche derzeit geltenden allgemein verbindlichen Tarifverträge. Das sind momentan 490, geordnet nach Wirtschaftsgruppen sowie nach deren fachlichem und räumlichem Geltungsbereich. Darüber hinaus erhalten Sie die Informationen über Beginn und Ende der Allgemeinverbindlichkeit.
Einschlägige Kenntnis wird von Ihnen erwartet
Die Gerichte stellen in diversen Urteilen immer wieder klar, dass es die Pflicht der Entgeltabrechner und Arbeitgeber ist, die geltenden Vorschriften zu kennen. Selbst von Unternehmensleitungen ganz kleiner Betriebe wird verlangt, sich stets im Hinblick auf einschlägige Bestimmungen und allgemein verbindliche Tarifverträge auf dem Laufenden zu halten. Allgemeinverbindlichkeitserklärungen und der Inhalt der Tarifverträge sind schließlich für alle einsehbar.
Legen Sie den Vertrag aus
Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind alle tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Diese Verpflichtung haben auch Unternehmen, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag wirkt.
Tipp: Sie haben das Recht, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags zu verlangen. Sie brauchen nur die Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten, Übersendungsporto) zu erstatten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Tarifvertragstexte nicht ab und veröffentlicht sie auch nicht.