Schließlich wissen Sie nicht, wie lange der Mitarbeiter körperlich und geistig noch auf der Höhe sein wird. Und die Risiken eines Kündigungsschutzprozesses wollen Sie sicher auch vermeiden. Ihre Befristungsmöglichkeiten sind jedoch leider begrenzt.
Zwar sieht § 14 Abs. 3 TzBfG erleichterte Befristungsmöglichkeiten für ältere Mitarbeiter vor. Diese greifen aber nur, wenn der Mitarbeiter zuvor mindestens 4 Monate beschäftigungslos war. Es wäre auch riskant, nach einer Unterbrechung einen neuen befristeten Arbeitsvertrag auf Grundlage von § 14 Abs. 3 TzBfG zu schließen. Denn es ist umstritten, ob § 14 Abs. 3 TzBfG überhaupt europarechtskonform und damit wirksam ist.
Was bleibt, ist also die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis planmäßig enden zu lassen. Anschließend können Sie einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG schließen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es einen solchen Befristungsgrund gibt. Denkbar ist hier, dass Sie den Mitarbeiter nur noch vorübergehend für ein bestimmtes Projekt oder zur Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters benötigen. Ob der Rentnerstatus allein als Befristungsgrund genügt, ist umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht.
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