Frage: Unsere Mitarbeiter machen immer wieder dienstlich Flugreisen. Nun wollen wir diese Mitarbeiter an einem Bonus-Programm teilnehmen lassen, bei dem pro Flugmeile Punkte gesammelt werden, die später gegen Prämien eingelöst werden können. Unsere Frage hierzu: Wem stehen die erflogenen Bonusmeilen zu? Uns als Arbeitgeber oder dem Beschäftigten selbst?
Antwort: Finanzieren Sie als Arbeitgeber die Dienstreisen und nimmt Ihr Arbeitnehmer auf diesen Dienstreisen an einem Bonus-Programm der Fluggesellschaft teil, können Sie verlangen, dass die erworbenen Meilen wieder für dienstliche Zwecke verwendet werden.
(vgl. LAG Hamm, 29.6.2005, 14 Sa 496/05)
Damit ist klar: Sie können auch über die Meilen bzw. entsprechenden Prämien verfügen.
Regeln Sie Bonusmeilen im Arbeitsvertrag
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie gleich im Arbeitsvertrag regeln, dass die auf Dienstflügen erworbenen Bonusmeilen wieder für Dienstreisen eingesetzt werden müssen. Es ist übrigens in Ordnung, wenn Sie nicht genau wissen, wie viele Bonusmeilen Ihr Arbeitnehmer erworben hat.
Denn Sie haben einen Auskunftsanspruch. Gibt Ihnen Ihr Mitarbeiter die Auskunft nicht, können Sie ihn abmahnen und ihm im Wiederholungsfall sogar kündigen. Also: Fragen Sie ruhig nach!
Bonusmeilen als Sachzuwendung
Übrigens: Sie können Ihren Mitarbeitern die Bonusmeilen auch zum Privatgebrauch überlassen. Allerdings ist die Zuwendung der Meilen dann steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Ihr Mitarbeiter erwirbt ja einen geldwerten Vorteil.
Beachten Sie noch: Die Fluggesellschaften können eine Pauschalversteuerung vornehmen – in Höhe von 2,25%. Haben sie das getan, dann ist die Überlassung im Übrigen steuer- und sozialversicherungsfrei. Fragen Sie also auch hier nach.