Beispiel: Die ersten 20 Überstunden sind „mit drin“
Arbeitgeber P. aus Sonthofen hat mit seinem Mitarbeiter Max M. mündlich vereinbart, dass „die ersten 20 Überstunden pro Monat im Gehalt mit drin sind“.
Folge: Diese Regelung ist rechtswirksam. Eine solche Abgeltungsklausel für Überstunden ist in der Praxis nicht ungewöhnlich und daher für den Arbeitnehmer auch nicht überraschend. Aus der Formulierung „mit drin“ ergibt sich – nicht nur im bayerischen Sprachraum – unmissverständlich, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu 20 Überstunden abgegolten sind (BAG, Urteil vom 16.05.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 331/11).
Max M. weiß also, was auf ihn zukommt.
An diesem Urteil können Sie sich als Arbeitgeber zwar orientieren, Sie sollten aber solche Abgeltungsklauseln in keinem Fall mündlich formulieren. Orientieren Sie sich an folgenden Grundsätzen:
- Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die die pauschale Abgeltung aller angefallenen oder erforderlichen Überstunden anordnet, ist intransparent und daher unwirksam (BAG, Urteil vom 01.09.2010, Aktenzeichen: 5 AZR 517/09).
- Ist dagegen im Arbeitsvertrag eine genau bestimmte Zahl von Überstunden von der Pauschalabgeltung betroffen, ist diese Klausel weder überraschend noch intransparent und deshalb – aus formellen Gesichtspunkten jedenfalls – zulässig (BAG, Urteil vom 16.05.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 331/11).
- Vereinbarungen, nach denen pauschal alle Überstunden der übertariflich bezahlten Mitarbeiter abgegolten sind, sind unwirksam.
Seien Sie also vorsichtig, wenn Sie solche Vereinbarungen, speziell für übertariflich bezahlte Mitarbeiter, treffen wollen. Rechtlich sind hier solche Vereinbarungen erlaubt, nach denen ein konkret bestimmtes Kontingent von Überstunden – zum Beispiel 15 monatlich – mit der übertariflichen Bezahlung bereits abgegolten ist. Hier lautet eine Muster-Formulierung wie folgt:
Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten. Diese Überstunden müssen angeordnet und gesetzlich zulässig sein. Mit der monatlichen Arbeitsvergütung sind monatlich Überstunden einschließlich Überstundenzuschläge im Umfang von 10 % der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit abgegolten. Überstunden, die darüber hinausgehen, werden gesondert vergütet.