ArbG Frankfurt a. M., 17. 10. 2005, 1 Ca 5187/05 Will einer Ihrer Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen, dann dürfen Sie dies nicht einfach deswegen ablehnen, weil Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Ein 60 Jahre alter Arbeitnehmer hatte sich für Altersteilzeit entschieden. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch jedoch ab: In seinem Unternehmen seien schließlich 30 Arbeitnehmer beschäftigt; und diese könnten dann ja laut dem für sein Unternehmen geltenden Tarifvertrag Altersteilzeit ebenfalls Ansprüche auf Altersteilzeit anmelden. Dies würde für ihn aber bedeuten, dass er Rückstellungen von mehr als 600.000 s bilden müsste. Und das sei seinem Unternehmen nicht zumutbar. Die Frankfurter Richter sahen dies aber anders: Schließlich habe der Arbeitgeber den Tarifvertrag Altersteilzeit mit abgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien seien dabei auch durchaus davon ausgegangen, dass mit einer solchen Regelung eine zusätzliche Kostenbelastung für die Arbeitgeber entstehen könnte.
Fazit: Wer also schon einen entsprechenden Tarifvertrag abschließt, wird sich später nicht herausreden können.
Aber: Gilt für Sie kein Tarifvertrag Altersteilzeit – z. B. weil Sie tarifvertraglich nicht gebunden sind –, können Sie über die Frage der Altersteilzeit grundsätzlich frei entscheiden.