Arbeitsrecht: Befristeter Arbeitsvertrag darf nicht wegen Schwangerschaft auslaufen
Dumm gelaufen! Als Arbeitgeber sollten Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter allzu offen gegenübertreten. Sonst geht es Ihnen wie dem Arbeitgeber in folgendem Fall. Er hatte nämlich den befristeten Arbeitsvertrag einer Mitarbeiterin mit Blick auf deren Schwangerschaft nicht verlängert. Die Folge: Er muss jetzt nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Entschädigung leisten. So entschieden die Arbeitsrichter in Mainz.
Befristeter Arbeitsvertrag: Mitarbeiterin wurde schwanger
Der Fall: Die Mitarbeiterin wurde im Laufe ihres befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger. Die Verlängerung des Arbeitsvertrags lehnte der Arbeitgeber aber ab. Daraufhin verklagte die Mitarbeiterin den Arbeitgeber nach dem AGG auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes. Zusätzlich verlangte sie eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie verwies darauf, dass der Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis nur wegen ihrer Schwangerschaft nicht verlängert habe. Das habe sich aus einem Telefongespräch ergeben, das ihre Mutter mit dem Vorgesetzten geführt hatte. Auf die Frage, wieso der Vertrag nicht verlängert werden sollte, habe dieser mitgeteilt, dass der Grund hierfür die Schwangerschaft der Mitarbeiterin sei.
Befristeter Arbeitsvertrag: Arbeitgeber zu Schadensersatz verurteilt
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz und einer zusätzlichen Entschädigung nach § 15 AGG. Das Gericht sah es als bewiesen an, dass der Arbeitsvertrag deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert wurde, weil die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt schwanger war. Die Arbeitsrichter sahen darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, die auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft vorliegen könne, § 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG).
Dabei half der Mitarbeiterin in diesem Fall die gesetzliche Beweiserleichterung in § 22 AGG. Danach kippt die Beweislast zulasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Indizien beweisen kann, die eine Benachteiligung wegen eines vom AGG geschützten Merkmals vermuten lassen. Der Arbeitgeber musste sich hier die als bewiesen angesehenen Äußerungen des Vorgesetzten zurechnen lassen. Dem Arbeitgeber gelang es im Prozess nicht, das Gegenteil zu beweisen und sachliche Gründe für die Nichtverlängerung des befristeten Vertrags anzuführen.
Befristeter Arbeitsvertrag hätte verlängert werden müssen
Der Vertrag hätte demnach trotz der Schwangerschaft verlängert werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn die schwangere Mitarbeiterin im verlängerten Arbeitsverhältnis aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz von Anfang an oder gar durchgehend nicht arbeiten darf. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Vertretungskraft einstellen. Der Gesetzgeber mutet dem Arbeitgeber dabei zu, für eine gewisse Zeit Entgeltleistungen parallel erbringen zu müssen. Arbeitsgericht (ArGG) Mainz, Urteil vom 02.09.2008, Aktenzeichen: 3 Ca 1133/08