Arbeitsvertrag: Gehaltserhöhung für „Befristete“ – Alle oder nicht, das ist hier die Frage
Entsprechend § 4 TzBfG würde ich sagen, es trifft auf alle befristeten Arbeitsverträge zu. Was sind dann aber sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten?
Arbeitsvertrag: Gehaltserhöhung auch für befristete Mitarbeiter?
Die Antwort: Ihre Frage greift auf folgende Aussage im Newsletter zurück: „Eine allgemeine Gehaltserhöhung für alle Mitarbeiter steht auch Mitarbeitern im befristeten Arbeitsverhältnis zu. Denn befristet beschäftigte Mitarbeiter dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
Konkret heißt das: Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags dürfen Sie solche Änderungen vornehmen, die auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis erfolgt wären (BAG, 23.8.2006, 7 AZR 12/06). Das betrifft beispielsweise gerade anstehende allgemeine oder Tariflohnerhöhungen.
Arbeitsvertrag: Befristung wird durch Gehaltserhöhung nicht gefährdet
Die Befristung wird dadurch nicht gefährdet. Jede andere Änderung bedeutet jedoch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, der dann nicht mehr sachgrundlos befristet werden kann.“ Gemeint sind hiermit alle befristet abgeschlossenen Verträge. Mehr noch: Wenn der Tarifvertrag vorgibt, dass die Erhöhung für alle Arbeitnehmer gilt, müssen sie sogar die Erhöhung vornehmen. Lediglich wenn der Tarifvertrag Ausnahmen zulässt (was eher nicht zu erwarten ist), können Sie hiervon abweichen. Zahlen Sie einer befristet beschäftigten Kraft aber übertariflichen Lohn, können Sie die Erhöhung hier quasi anrechnen. Liegt der allgemeine Lohn nach der Tariferhöhung weiterhin unter dem, was Sie zahlen, brauchen Sie keine Erhöhung vorzunehmen (es sei denn, Sie haben im Vertrag etwas anderes vereinbart). Liegt das Gehalt Ihrer Kraft aber nun darunter, müssen Sie nach oben anpassen. Ganz nach dem Motto: Nach oben immer, nach unten nimmer.