Kooperationsvertrag: Worauf Sie bei der Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen achten sollten
Dabei stehen Ihnen 3 Kooperationsformen zur Wahl: die Auftragsforschung, die Kooperation oder der Werk-/ Dienstvertrag.
3 Kooperationsformen
1. Auftragsforschung:
- Sie lagern die Forschung aus und übernehmen die vollen Kosten dafür. Die Ergebnisse sind offen, aber Sie haben den klaren Forschungsauftrag definiert. Da die Forschungseinrichtung selbst keine finanziellen Mittel bereitstellt, stehen das Ergebnis des Projektes und seine Verwertung ausschließlich Ihnen als Auftraggeber zu.
2. Kooperation:
- Sowohl Ihr Unternehmen als auch das Forschungsinstitut leisten einen Forschungsbeitrag für den Erfolg der Entwicklung. Die genaue Umsetzung ist ziel- und ergebnisoffen und der Weg kann nicht im Detail definiert werden. Der Anwendungszweck ist nicht im Einzelnen bekannt oder festgeschrieben.
3. Werk-/Dienstvertrag:
- Ein eindeutig bekanntes Ziel wird auf eine festgelegte Art und Weise verfolgt (z. B. Durchführung von Test und Validierung).
Tipps für Ihren Kooperationsvertrag
1. Benennen Sie den Vertragsgegenstand so konkret wie möglich
Verwenden Sie hierzu einen Forschungsplan, der die durchzuführenden Arbeiten genau beschreibt und als Anlage zum Vertrag genommen und damit zugleich Vertragsinhalt wird.
Dieser Forschungsplan wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertragspartnern fortgeschrieben. Er ist in der jeweils aktuellen Fassung gültig, die von beiden Partnern unterschrieben ist. Leistungsänderungen, die über die bloße Anpassung des Forschungsplans hinausgehen, werden im Absatz „Leistungsänderungen“ festgelegt.
2. Legen Sie fest, wie die Arbeiten durchzuführen sind
Das Forschungsinstitut führt die Arbeit nach besten Kräften und nach dem neusten Stand der Technik in engem Kontakt mit dem Unternehmen durch. Die Vertragspartner erteilen sich rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte. Unterlagen, Gegenstände und sonstige Hilfsmittel werden leihweise ausschließlich für die Durchführung der Arbeit zur Verfügung gestellt.
Die Forschungseinrichtung gewährt auf Wunsch Einblick in die jeweils vorliegenden Ergebnisse. Sie ist nicht berechtigt, Dritte ohne Zustimmung des Industriepartners zu Teilaufgaben zu beauftragen.
Kein Partner ist berechtigt, einen anderen Vertragspartner zu vertreten oder für den anderen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
Leistungsänderungen:
Sollte sich während der Durchführung herausstellen, dass gegenüber dem Forschungsplan Leistungsänderungen erforderlich sind, dann
- passt die Forschungseinrichtung die Leistungen auf eigene Kosten an, wenn sie selber die Änderungen zu vertreten hat,
- schließen die Partner eine schriftliche Abänderungsvereinbarung, wenn die Änderungen vom Industriepartner zu vertreten sind. In dieser Vereinbarung regeln die Partner die angemessene Zusatzvergütung und die Terminänderungen. Ohne ein solches Änderungsdokument bleibt der Vertragsgegenstand unverändert.
3. Legen Sie einen Terminplan fest
Der Terminplan wird dem Vertrag in Anlage 2 beigefügt und kann von den Vertragspartnern in gegenseitiger Abstimmung fortgeschrieben werden.
4. Sichern Sie sich Ihre Altrechte
Altrechte umfassen erteilte oder angemeldete Schutzrechte und Know-how, die vor Inkrafttreten des Vertrages gemeldet oder veröffentlicht wurden.
Die Vertragspartner räumen sich gegenseitig für die Dauer und den Zweck des Vertrages ein begrenztes, unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit die Partner in der Nutzung der Altrechte nicht beschränkt sind. Bei beschränkten Altrechten tragen die Partner dafür Sorge, dass die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse von dem Vertrag unberührt bleiben. Das Entgeld für die Einräumung dieser Altrechte ist in den Regelungen zur Vergütung enthalten.
Wie Sie Rechte an Erfindungen, Publikationsfreiheit und Kosten für Schutzrechte regeln
Die folgenden Tipps helfen Ihnen bei der Gesaltung einers Kooperationsvertrages, der Ihren Markteintritt nicht behindert.
Tipps zur Sicherung der Schutzrechte
1. Legen Sie die Anteile an der Erfindung vorher fest
Je nachdem, wie hoch der Anteil des Forschungsinstituts an der Erfindung ist, schlägt die Expertengruppe unterschiedliche Regeln vor: An Gemeinschaftsergebnissen beträgt der Anteil der Forschungseinrichtungen weniger als 50 %. Um zu verhindern, dass es für Schutzrechte mehrere Inhaber gibt, schlägt die Kommission vor, alle Gemeinschaftsergebnisse Ihnen als Industriepartner zuzuordnen.
Sollte der Anteil der Forschungseinrichtungen jedoch mehr als 50 % betragen, dann stehen die Ergebnisse auch dem Forschungsinstitut zu. Einigen Sie sich daher im Vertrag jeweils auf einen Anteil. Jedoch lassen sich vorab die konkreten Anteile an Erfindungen meist nicht so genau bestimmen.
2. Regeln Sie, was veröffentlicht werden darf und was nicht
Forscher sind daran interessiert, gewonnene Ergebnisse bald öffentlich zu machen. Als Industriepartner hingegen wollen Sie Veröffentlichungen so lange zurückhalten, bis Sie die Vermarktung gesichert haben.
Um zwischen diesen Interessen auszugleichen, empfehlen die Experten:
- Die Forscher informieren Sie als Industriespartner frühzeitig darüber, welche Ergebnisse sie veröffentlichen wollen. Sie haben die Möglichkeit, die Geheimhaltung für sensitive Teile durchzusetzen.
- Die Forscher verpflichten sich, Manuskripte zum Vortrag oder zur Veröffentlichung mindestens 6 Wochen vor geplanter Veröffentlichung vorzulegen.
- Der Industriepartner meldet etwaige Bedenken, dass seine Geheimhaltungsansprüche berührt sind, innerhalb von 4 Wochen an und bittet den Projektleiter der Forschungseinrichtung, diese geheimhaltungsbedürftigen Informationen herauszunehmen.
- Der Forschungspartner weist den Industriepartner gegebenenfalls in einer Mahnung darauf hin, dass er noch keine Antwort auf seine Ankündigung erhalten hat.
Äußert sich Ihr Unternehmen daraufhin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gegenüber der Forschungseinrichtung, dann gilt die Zustimmung als erteilt.
3. Klären Sie die Abwicklung und die Kosten von Schutzrechtsanmeldungen
Beide Vertragspartner sind bei der Durchführung des Vertrages bestrebt, die Ergebnisse durch Schutzrechte abzusichern.
Für die Neuanmeldung dieser neuen Schutzrechte gelten folgenden Regeln:
- Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich über die bei ihnen eingegangenen vollständigen Erfindungsmeldungen. Je nach Anteil an der Erfindung sind unterschiedliche Verantwortliche für die Anmeldung zuständig:
- Anmeldung von Industriepartner-Ergebnissen, das heißt von Ergebnissen, an denen der Partner mehr als 50 % Anteil hat: Der Industriepartner ist zuständig für die Anmeldung. Alle Kosten trägt der Industriepartner.
- Anmeldung von Gemeinschafts-Ergebnissen: Wenn der Industriepartner die Anmeldung wünscht, wird die Forschungseinrichtung die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nehmen. Der Industriepartner wird die Erstanmeldung unverzüglich selbst vornehmen oder einen Patentanwalt beauftragen, die Anmeldung im eigenen und dem Namen der Forschungseinrichtung vorzunehmen.
- Der Industriepartner hat das Recht, alle Texte und Ansprüche zu formulieren sowie das Prüfungsverfahren vorzunehmen. Der Industriepartner übernimmt die Kosten, es sei denn, er hat die materiellen Rechte der Erfindung auf die Forschungseinrichtung übertragen. Dann trägt die Forschungseinrichtung die Kosten.
- Neurechte an Ergebnissen der Forschungseinrichtung: Binnen einer festgelegten Frist nach Ein-gang der Information über die Erfindungsmeldung, teilt der Industriepartner schriftlich mit, ob er eine prioritätsbedingte Erstanmeldung wünscht. Daraufhin wird die Forschungseinrichtung die Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Einrichtung vornehmen. Die Vertragspartner einigen sich auf einen Patentanwalt und stimmen sich über die Inhalte der Anmeldung ab.
Wird auf Wunsch des Industriepartners angemeldet, dann trägt er auch die Kosten der Anmeldung.
Fazit der Sicherung von Schutzrechten:
Viele Probleme vermeiden Sie so schon im Vorfeld. Klare Vereinbarungen über die Nutzung und die Anmeldung von Schutzrechten erleichtern Ihnen den sicheren Zugang zum Markt.