Die Frage: In unserer Einkaufsabteilung gibt es einen Mitarbeiter, den wir gerne gelegentlich zu Kunden schicken möchten. Bisher hat er allerdings ausschließlich einen Inhouse-Job. Jetzt weigert er sich, Fahrten durchzuführen. Darf er das? Was müssen wir sonst noch beachten?
Wann Sie einen Mitarbeiter auf Dienstreise schicken dürfen
Die Antwort: Letztendlich möchten Sie Ihren Arbeitnehmer auf eine Dienstreise schicken. Eine Dienstreise liegt immer dann vor, wenn das betriebliche Interesse an der Reise überwiegt. Darunter zählen also
- Fahrten zu Kunden,
- Reisen zu Lieferanten,
- Fahrten zu Dienstbesprechungen, Messen oder Weiterbildungsveranstaltungen.
Ob Sie einen Mitarbeiter auf eine Dienstreise schicken dürfen oder nicht, hängt vom Arbeitsvertrag, von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen ab.
Dienstreisen können Sie aufgrund Ihres Direktionsrechts anordnen
Der Grund: Sie können eine Dienstreise aus Ihrem Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung anordnen. Sie dürfen als Arbeitgebervertreter nämlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Arbeitsbedingungen durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag anders geregelt sind. Haben Sie beispielsweise im Arbeitsvertrag ausschließlich als Arbeitsort Ihren Betriebssitz festgelegt, scheidet eine Dienstreise aus. Gleiches gilt, wenn die Arbeitszeiten feststehen und auch die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden nicht festgelegt wurde. Dann dürfen Sie zwar Dienstreisen anordnen, die Arbeitszeit muss allerdings in dem vereinbarten Rahmen liegen.
Nutzung des Privat-PKWs von Mitarbeitern für Dienstreisen
Außerdem sollten Sie darauf achten, ob der Mitarbeiter mit seinem Privat-PKW fährt oder ein Firmenfahrzeug erhält. Haben Sie keine Vereinbarung über die Nutzung des Privatfahrzeugs getroffen, haften Sie für Sachschäden an dem Fahrzeug des Arbeitnehmers, wenn
- er sein Fahrzeug dienstlich eingesetzt hat,
- dies mit Ihrer Einwilligung geschehen ist und
- er dafür keine besondere Vergütung erhalten hat.
Ihre Haftung kann sich verringern, wenn dem Mitarbeiter ein Mitverschulden an dem Sachschaden vorgeworfen werden kann. Bei leichtester Fahrlässigkeit scheidet ein Mitverschulden allerdings aus. Überlegen Sie sich also stets, ob Sie Ihren Mitarbeiter mit seinem Privat-PKW auf Dienstreisen schicken!